Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit ist gem. den §§ 1018 ff BGB eine Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers oder eines Dritten. Sie entsteht durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch des jeweils zu belastendem Grundstücks. Zur Eintragung kommt dabei der jeweils zwischen den Parteien festgelegte Inhalt.

In der Praxis findet die Dienstbarkeit am häufigsten in Form von Wege-, Überfahr- und Leitungsrechten für die jeweiligen Versorger (Gas, Strom, Wasser, Abwasser) Anwendung.