Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und durchzuführen (§1 Abs.1 BauGB). Sie folgt aus der kommunalen Planungshoheit und ist auf die Verwirklichung städtebaulicher Vorstellung ausgerichtet.
Das BauGB sieht als Mittel zur Umsetzung die Bauleitpläne vor. Dies ist zum einen der vorbereitende Bauleitplan nach § 5 BauGB und zum anderen die verbindliche Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplans nach den §§ 8 ff. BauGB.